Aufhebungsvertrag

Schlägt Dir Dein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, kann er das aus verschiedenen Gründen tun. Dein Arbeitgeber möchte  in der Regel das Beschäftigungsverhältnis so schnell wie möglich beenden. Er kann Dir damit ein faires Angebot machen, wenn eine gute Abfindung vereinbart ist. Er kann aber auch darauf spekulieren, dass Du aus Unwissenheit unterschreibst und damit eine starke Rechtsposition aufgibst. Ist der Vertrag einmal unterschrieben, lässt sich das nur selten wieder rückgängig machen. Manchmal ist es aber möglich.

Vorteile von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen

Mit einem Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis sofort. Der Arbeitgeber muss somit nicht mehr die Kündigungsfrist abwarten. Ähnlich verhält es sich bei einem Abwicklungsvertrag. In einem solchen Vertrag erkennst Du die Kündigung als wirksam an. Im Gegenzug kann Dein Arbeitgeber durchaus bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. Das gilt vor allem in Fällen, in denen die Kündigung mit hoher Wahrscheinlich nicht rechtskräftig ist. Das wird auch Dein Arbeitgeber wissen und auf einen Abwicklungsvertrag mit einer entsprechenden Abfindung eingehen.

Kannst Du Dich mit Deinem Arbeitgeber nicht auf eine angemessene Abfindung einigen, solltest Du keinen Aufhebungsvertrag eingehen!

Eine Ausnahme stellt eine verhaltensbedingte Kündigung dar. In diesem Fall geht es nicht um eine Abfindung. Vielmehr kannst Du einen Aufhebungsvertrag dazu nutzen, das Arbeitsverhältnis auch nach einer Kündigung noch einvernehmlich zu beenden. Das wirft bei künftigen Bewerbungsgesprächen weniger unangenehme Fragen auf.

Nachteile von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen – Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Findest Du nach Deiner Kündigung nicht sofort einen neuen Job, bist Du in der Regel auf Arbeitslosengeld angewiesen. Speziell im Falle von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen kann die Arbeitsagentur jedoch das Arbeitslosengeld aussetzen oder sogar für eine Zeit sperren. Das gilt insbesondere bei Aufhebungsverträgen, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden.

Im Falle einer Sperrzeit erhält der gekündigte Arbeitnehmer für die Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass sich die Bezugszeit von Arbeitslosengeld verkürzt. Im Gegensatz zu einer Sperrzeit verschiebt sich bei einer Ruhezeit lediglich der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes. Die Dauer der Ruhezeit kann von der Höhe der Abfindung abhängen.

Gründlich abwägen

Die Nachteile eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages können für Dich als Arbeitnehmer enorm sein. Du solltest diesen Schritt nur gehen, wenn Du eine angemessene Gegenleistung erhältst, die die Nachteile wettmacht. Das kann zum Beispiel eine angemessene Abfindung sein. Bietet Dir der Arbeitgeber jedoch nicht von sich aus einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung an, wird er seine Gründe dafür haben. Deine Chancen steigen jedoch enorm, wenn an der Kündigung „irgendetwas faul ist“.

Aufhebungsvertrag unterschrieben?

Hast Du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, gibt es für Dich im Regelfall kein Zurück mehr. Es gibt weder ein Rücktrittsrecht noch ein Widerrufsrecht. Nur in Ausnahmefällen ist ein Recht zum Widerruf oder Rücktritt im Aufhebungsvertrag selbst oder in einem Tarifvertrag geregelt. Das solltest Du im Zweifelsfall natürlich prüfen.

Den Aufhebungsvertrag anfechten

Nur wenn Du einen Aufhebungsvertrag anfechtest, kannst Du aus dem Vertrag herauskommen. Das Gesetz gibt Dir ausdrücklich das Recht, einen Aufhebungsvertrag anzufechten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt zum Beispiel, wenn Du den Aufhebungsvertrag nicht freiwillig unterschrieben hast, sondern weil Dir der Arbeitgeber gedroht hat mit:

  • Strafanzeige
  • Versetzung
  • Körperliche Gewalt
  • Kündigung
  • Nichtzahlung von Gehalt

Hat Dich Dein Arbeitgeber also in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt, dass Du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, kannst Du versuchen den Vertrag anzufechten.

Wirksamkeit prüfen lassen

Ähnlich wie bei einer Kündigung tritt auch ein Aufhebungsvertrag nur in Kraft, wenn die notwendigen Voraussetzungen eingehalten werden. Der Aufhebungsvertrag:

  • Muss schriftlich geschlossen werden – Mail oder Fax reichen nicht aus
  • Darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot, Sitten oder „Treu und Glauben“ verstoßen
  • Erfordert die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner

Verstößt der Vertrag gegen einen dieser Punkte, ist er nicht gültig und tritt somit auch nicht in Kraft.

Unterzeichne niemals unüberlegt einen Aufhebungsvertrag

Hast Du einen Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, kommst Du nur mit erheblichem Aufwand aus dem Vertrag wieder heraus – wenn überhaupt. Damit es gar nicht erst soweit kommt, solltest Du Dir Deine Unterschrift vorher sehr gut überlegen.

Written by besim

Beratungsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch. Ausbildung: Rechtswissenschaften, Freie Universität Berlin, Mag. iur. (2009).

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